Reverse-Charge-Verfahren
Für Geschäftskunden (B2B) innerhalb der Europäischen Union gilt unter bestimmten Voraussetzungen das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft).
Was bedeutet Reverse-Charge?
Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuer nicht vom Lieferanten, sondern vom Leistungsempfänger (Kunden) geschuldet. Der Lieferant stellt seine Leistung ohne Umsatzsteuer in Rechnung und weist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aus.
Voraussetzungen
- Es handelt sich um ein Geschäft zwischen zwei Unternehmern (B2B).
- Der Leistungsempfänger ist im Besitz einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
- Die Leistung wird grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union erbracht.
Hinweis auf der Rechnung
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer erstellt. Sie enthält den Vermerk:
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 19 UStG / Art. 196 MwStSystRL“
Ihre Pflichten als Leistungsempfänger
Als Leistungsempfänger sind Sie verpflichtet, die Umsatzsteuer nach den Vorschriften Ihres Landes selbst abzuführen und in Ihrer Umsatzsteuererklärung zu erklären.
Kontakt
Bei Fragen zum Reverse-Charge-Verfahren wenden Sie sich bitte an:
NR Sushi Palace Austria GmbH
Lazarettgasse 15a, 1090 Wien
E-Mail: management@sushi-palace.at